Jugendordnung
Ordnung der Schützenjugend der SG Eintracht Garching e. V.
Gemäß § 6.1 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 01.04.2009.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 1.02.2009 beschlossen worden.
§ 1 Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2 Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, der Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
- durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;
- zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern und das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen;
- in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im Verein unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 3 Führung und
Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplans des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung. Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.
§ 4 Organe und deren
Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.
§ 5
Vereinsjugendversammlung
Die Vereinsjugendversammlung findet mindestens zweimal im Jahr statt. Sie wird vom 1. Jugendsprecher einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter und der Jugendsprecher jederzeit einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Jugendsprecher vorliegen.
Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Jugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
a) Entgegennahme der Jahresbericht der Vereinsjugendleitung
b) Entlastung der Vereinsjugendleitung und Jugendvorstandschaft
c) Beschlüsse über den Haushalt
d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung und der Jugendvorstandschaft( die Mitglieder der Jugendvorstandschaft müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1d ieser Ordnung sein)
e) Annahme und Änderung dieser Jugendordnung
f) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein
g) Beschlüsse und Anträge
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§ 6
Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bildet der 1. und 2.
Vereinsjugendleiter. Die Jugendleiter sollten nicht jünger als 21 Jahre sein.
Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von 3 Jahren
gewählt (Dauer entsprechend dem Schützenmeisteramt). Die Wahl soll im gleichen
Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird. Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die
Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine
Ergänzungswahl stattfindet. Die Vereinsjugendleitung ist gemeinsam mit der
Jugendvorstandschaft zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im
Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse
der Vereinsjugendversammlung.
§7
Jugendvorstandschaft
Die Jugendvorstandschaft bilden der 1. und 2. Jugendsprecher, der 1. Jugendkassier und der 1. Jugendschriftführer. Sie sollten nicht jünger als 16 Jahre sein. Die Mitglieder der Jugendvorstandschaft werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet. Sie führen die Verwaltung der Jugend. Die Jugendsprecher berufen die Vereinsjugendversammlungen ein und vertreten die Schützenjugend gemeinsam mit den Jugendleitern im Verein.